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Statuten

Panathlon International Club Kärnten Alpe-Adria
Siebenhügelstraße 107A/2, 9020 Klagenfurt am Wörthersee
ZVR: 1019203833, IBAN: AT49 3900 0000 0124 3534
E-Mail office@kaernten-panathlon.at
Vereinsregisterauszug zum Stichtag 30.03.2023
Allgemeine Daten: Zuständigkeit    Landespolizeidirektion Kärnten; ZVR-Zahl    1019203833
Vereinsdaten
Name    Panathlon International Club Kärnten Alpe-Adria
Sitz    Klagenfurt am Wörthersee (Klagenfurt am Wörthersee) c/o    Dr. Christiane Loinig-Velik, MSc – Zustellanschrift    9020 Klagenfurt am Wörthersee, Siebenhügelstraße 107A/2
Land    Österreich –
Entstehungsdatum    14.03.2023

Statuten 

STATUTEN des Vereines

PANATHLON INTERNATIONAL Club Kärnten Alpe-Adria (ZVR 1019203833)

  • 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Panathlon international Club Kärnten Alpe-Adria“ und hat

seinen Sitz in Klagenfurt.

Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich.

  • 2 Zweck des Vereines und Tätigkeiten zur Erreichung des Vereinszwecks

1) Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet, im Sinne der Bundesabgabenordnung.

2) Der Verein dient nachstehenden Zwecken:

  1. a) Die Förderung der sportlichen Idee, die in einer gesunden Auffassung, körperlicher Ertüchtigung sowie in höchsten moralischen und ethischen Grundsätzen im Sinne der Verständigung, Fairness und Toleranz unter Menschen und Völkern wurzelt.
  2. b) Die Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen unter den Mitgliedern, im Bestreben, ein stets wachsendes, besseres und innigeres Verständnis aller Menschen, die sich mit dem Sport befassen, herbeizuführen.
  3. c) Die Erkennung, Besprechung und Würdigung und Veröffentlichung aller sportlichen Probleme, sowohl grundsätzlich als auch in praktischen Detailfragen.
  4. d) Die Anerkennung, Unterstützung und Verwirklichung jeder Initiative, die dem Sport dient.
  5. e) Förderung von Belangen des Sportes im Rahmen des grenzüberschreitenden Gedankens „senza confini“.

3.) Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind:

  1. a) Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien
  2. b) Herausgabe von Publikationen
  3. c) Versammlungen
  4. d) Diskussionsabende und Vorträge
  5. e) Veranstaltung von Workshops und Podiumsdiskussionen
  6. f) Vereinsfeste
  7. g) Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe
  8. h) Entwicklung, Koordination und Umsetzung von Sportprojekten
  9. i) Förderung von Fairness im Sport, insbesondere durch Berücksichtigung von

Maßnahmen gegen Doping, Gewalt, Rassismus und Wettbetrug

  1. j) Entsendung von Personen in die Organe des Vereins Panathlon International
  2. k) Unterstützung zur Bewerbung für internationale Sportveranstaltungen
  • 3 finanzielle Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

  1. a) Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr
  2. b) Subventionen und Förderungen
  3. c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
  4. d) Veranstaltungserträgnisse
  5. e) Vermögensverwaltung (zB Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, ,..)
  6. f) Sponsorengeider
  7. g) Werbeeinnahmen
  • 4 Mitglieder
  1. a) Ordentliches Mitglied des Vereines kann jede volljährige Person werden, die sich mit dem Sportgeschehen verbunden fühlt. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
  2. b) Ordentliches Mitglied des Vereines wird man durch Aufnahme durch den Vorstand. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet somit der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

Bei der Auswahl der Mitglieder sollte auf die Vielfältigkeit, der in der Region Alpe-Adria praktizierten Sportarten Rücksicht genommen werden.

  1. c) Ehrenmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich besondere Verdienste um die Erreichung der Vereinsziele erworben haben und werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung gewählt.
  2. d) Das Mitgiiedsrecht kann nicht übertragen, vererbt oder geteilt werden.
  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
  2. a) durch Tod bei natürlichen Personen und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit
  3. b) durch freiwillige Abmeldung durch das Mitglied, welche schriftlich dem Vorstand bekannt gegeben werden muss.
  4. c) durch Aberkennung der Mitgliedschaft durch den Vorstand.
  5. Die freiwillige Abmeldung gemäß Abs 1 lit b kann nur zum Jahresende erfolgen. Die Abmeldung muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Mitteilung verspätet, so ist die Abmeldung erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  6. Die Aberkennung der Mitgliedschaft gemäß Abs 1 lit c kann erfolgen, wenn ein Mitglied bei regelmäßig stattfindenden Vereinszusammenkünfte mehrfach unentschuldigt (= ohne vorherige Mitteilung an den Vereinsvorstand) abwesend ist. Ebenso erfolgt der Ausschluss eines Mitgliedes bei strafgerichtlicher rechtskräftiger Verurteilung (ausgenommen wegen Verurteilung betreffend Verkehrsdelikte ohne Alkoholeinwirkung).

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten, insbesondere wegen Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages, und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Der Vorstand kann ein Mitglied wegen Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen 14 tägigen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

Das Mitglied ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes vom Ausschluss in Kenntnis zu setzen.

Dem ausgeschlossenen Mitglied steht gegen den Ausschluss die Berufung an die

Generalversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich mittels eines eingeschriebenen Briefes binnen 14 Tagen, gerechnet von dem Tage der Zustellung der Verständigung vom Ausschluss,beim Vereinsvorstand einzubringen.

  • 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. a) Die Mitglieder haben das Recht und die Verpflichtung, an den regelmäßigen Versammlungen des Vereins teilzunehmen. Anlässlich dieser Zusammenkünfte wird jeweils ein besonderes Thema des Sportlebens behandelt und diskutiert.
  2. b) Sämtlichen Mitgliedern steht das aktive und passive Wahlrecht in der

Generalversammlung zu.

  1. c) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Aktivitäten des Vereines ideell zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  2. d) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag bis längstens 25. Februar des jeweiligen Kalenderjahres in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe zu bezahlen, die Statuten des Vereines genau zu beachten sowie nach besten Kräften und Können die Interessen des Vereines voll zu wahren.
  3. e) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  4. f) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen,
  • 7 Die Vereinsorgane
  1. a) die Generalversammlung (siehe § 8)
  2. b) der Vorstand (Leitungsorgan) (siehe § 9 bis § 11)
  3. c) die Rechnungsprüfer (siehe § 12)
  4. d) die Schlichtungseinrichtung (siehe § 13)
  • 8 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes.

Alljährlich findet innerhalb der ersten vier Monate des Jahres am Vereinssitz oder Vereinslokal eine ordentliche Generalversammlung des Vereines statt.

  1. Aufgrund von besonderen Anlässen kann eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden. Eine solche findet auf Grund eines schriftlich begründeten Antrages von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, oder eines mit einfacher Stimmenmehrheit gefassten Beschlusses des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, oder auf Verlangen der/eines Rechnungsprüfer/s binnen längstens vier Wochen statt.
  2. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder zumindest zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per Post oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse oder E-Mail) oder Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung erfolgt durch den Vereinsvorstand bzw. im Falle, dass eine außerordentliche Generalversammlung auf Verlangen der/eines Rechnungsprüfer/s erfolgt, durch die Rechnungsprüfer/den Rechnungsprüfer.
  3. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin zur Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  4. Gültige Beschlüsse- ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine(n)

Bevollmächtigte(n) vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

  1. Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei die Statutenänderungen und die Auflösung des Vereines mit 2/3 Stimmenmehrheit der Anwesenden erfolgen muss (§15).
  2. Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung einer der beiden Vizepräsidenten, oder, wenn auch diese verhindert sind, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
  3. Über den Ablauf der Generalversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.
  4. Die Generalversammlung kann ihre Beschlüsse auch im Umlaufweg fassen. Der zu fassende Beschluss ist schriftlich nachweislich an die Adressen (per Post oder per EMail an die zuletzt bekanntgegebene Adresse) jedes Mitglied der Generalversammlung Statuten Panathlon International Club Kärnten Alpe-Adria

zu übermitteln und erfordert die Beschlussfassung der Zustimmung von mindestens der Hälfte der Mitglieder der Generalversammlung. Beschlüsse gemäß § 8 Z 7 dieser Statuten, weiche einer 2/3 Mehrheit bedürfen, können nicht im Umlaufweg gefasst werden.

  1. Die Aufgaben der Generalversammlung sind:
  2. a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  3. b) Beschlussfassung über den Voranschlag
  4. c) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des

Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer

  1. d) Entlastung des Vorstands
  2. e) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
  3. f) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vereinsvorstand und Verein
  4. g) Wahl und Enthebung des Vereinsvorstandes und zweier Rechnungsprüfer und eines Stellvertreters (alle 2 Jahre)
  5. h) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und einer allfälligen Aufnahmegebühr
  6. i) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
  7. j) die Wahl von Ehrenmitgliedern
  8. k) Beschlussfassung über die Statutenänderungen
  9. L) Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines
  10. m) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss aus dem Verein
  • 9 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus ehrenamtlichen Funktionären wie folgt:
  2. a) Präsident
  3. b) zwei Vizepräsidenten
  4. c) Schriftführer, Schriftführer-Stellvertreter
  5. d) Kassier, Kassier-Stellvertreter
  6. e) bis zu 5 Beiräte (siehe § 14)

Der Vereinsvorstand wird von der Generalversammlung gewählt.

  1. Das Geschäftsjahr des Vereines entspricht dem Kalenderjahr
  2. Der Präsident ist verpflichtet, im Laufe des Geschäftsjahres mindestens zwei

Vorstandssitzungen einzuberufen und abzuhalten. Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch beide Stellvertreter auf unbestimmte Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

  1. Der Vorstand ist, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes, beschlussfähig.

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

  1. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im Umlaufweg fassen. Der zu fassende Beschluss ist diesbezüglich schriftlich nachweislich an alle Vorstandsmitglieder übermitteln und erfordert die Beschlussfassung der Zustimmung von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes.
  2. Den Vorsitz im Vorstand führt der Präsident, bei Verhinderung sein/e /ihre

Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

  1. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche

Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Im Falle des

Ausscheidens des Präsidenten, ist vom Vorstand eine außerordentliche

Generalversammlung zwecks Neuwahl des Präsidenten binnen eines Monats

einzuberufen.

Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf

unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

  1. Die Funktionsperiode des Vorstandes dauert jeweils zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  2. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode, erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

10, Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

  1. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
  • 10 Aufgaben des Vorstandes
  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere

folgende Angelegenheiten:

  1. a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden

Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und

Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

  1. b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des

Rechnungsabschlusses;

  1. c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung gemäß den vorliegenden Statuten;
  2. d) Durchführung von Beschlüssen der Generalversammlung

ej Wahrung der Interessen des Vereines nach innen und außen

  1. f) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und

den geprüften Rechnungsabschluss;

  1. g) Verwaltung des Vereinsvermögens;
  2. h) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Vereinsmitgliedern und Ehrenmitgliedern;
  3. i) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  • 11 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
  1. Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins, vertritt den Verein nach außen in allen Belangen und führt den Vorsitz in der Generalversammlung und den Vorstandssitzungen.

Der Präsident vertritt den Verein insbesondere auch im Verein Panathlon International,

nimmt an dessen Generalversammlungen teil und übt das Stimmrecht für den Verein aus.

Die Vizepräsidenten haben den Präsidenten bei dessen Führung der Geschäfte zu unterstützen und vertreten den Präsidenten bei dessen Verhinderung.

  1. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten/der Präsidentin und des Kassiers/der Kassieren.

Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, dürfen ausschließlich durch den Präsidenten/die Präsidentin und den Kassier/die Kassierin erteilt werden.

Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung.

  1. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident/die Präsidentin berechtigt, auch in

Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung öder des

Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese Anordnungen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan,

  1. Der Schriftführer/die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands und bereitet die Aussendung der Einladungen zu den Generalversammlungen und Vorstandssitzungen vor.
  2. Dem Kassier/der Kassierin obliegt die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines, die Führung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung der Belege.
  • 12 Rechnungsprüfer
  1. Die Generalversammlung wählt ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren zwei

Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter. Die Wiederwahl ist möglich. Die

Rechnungsprüfer und der Stellvertreter dürfen keinem Organ- mit Ausnahme der

Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

  1. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und statutengemäße Verwendung der Mittel.
  2. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

An den Vorstandssitzungen können die Rechnungsprüfer teilnehmen, sofern sich kein anwesendes Vorstandsmitglied aktiv dagegèn ausspricht.

  1. Der Generalversammlung ist über die Tätigkeit des Vorstandes und der gewählten Beiräte sowie über die Kassengebarung des Geschäftsjahres ein Bericht vorzulegen.
  2. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung,
  • 13 Schlichtungseinrichtung
  1. Über allfällige Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein aus fünf Personen bestehendes vereinsinternes Schiedsgericht. Es handelt sich um eine Schlichtungseinrichtung iSd Vereinsgesetzes und nicht um ein Schiedsgericht nach §§ 577 ff ZPO, 2. Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen, weiche dem Vereinsvorstand jedoch nicht angehören dürfen. Sie wird derart

gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichts

namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten vier Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

  1. Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
  • 14 Beirat

Beiräte können im Rahmen der Wahl des Vorstandes durch die Generalversammlung gewählt werden.

Die Aufgabe von Beiräten ist die Förderung des Vereinszweckes durch Beratung und Unterstützung in wissenschaftlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftspolitischer Hinsicht.

  • 15 Auflösung des Vereines und Verwendung des Vereinsvermögens
  1. Im Falle der freiwilligen Vereinsauflösung, welche von den stimmberechtigten Anwesenden in einer Generalversammlung mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden muss, fällt das gesamte Vereinsvermögen- sofern ein solches vorhanden ist – soweit möglich und erlaubt einem Kärntner Sportverein, welcher in derselben Generalversammlung von der Generalversammlung mehrheitlich bestimmt wird, für seine Jugend- bzw. Nachwuchsarbeit zu.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks, ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen jedenfalls für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden,

  1. Zur Verwaltung und Verwertung des Vereinsvermögens ist ebenfalls von der

Generalversammlung ein Abwickler zu bestellen, welcher dem von der

Generalversammlung zu bestimmenden Verein das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

  1. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
  • 16 Beitritt zu PANATHLON INTERNATIONAL

Der Verein tritt dem PANATHLON INTERNATIONAL bei und erklärt seine Absicht zur Zusammenarbeit mit Mitgliedsclubs des PANATHLON INTERNATIONAL zur Förderung des Vereinszweckes,

  • 17 Datenschutz

Auf Grund der ab 2018 geltenden Datenschutzgesetzgebung gilt Folgendes:

1, Umgang mit personenbezogenen Daten: Die Mitglieder erklären sich einverstanden, dass personenbezogene Daten für vereinsinterne Zwecke verwendet werden und an Panathlon International weitergegeben werden dürfen.

  1. Bildrechte: Die Mitglieder erklären sich einverstanden, dass Bilder, die bei

Vereinsveranstaltungen von ihnen gemacht werden, digital verarbeitet, gespeichert und veröffentlicht werden dürfen. Die Veröffentlichungserlaubnis schließt neben Homepage und andere soziale Medien des Vereins auch Prospekte für Vereinsangebote und die Weitergabe an öffentliche Medien mit ein.

  1. Ein Widerruf der Zustimmung zur Verwendung personenbezogener Daten und der Bildrechte ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft per E-Mail oder per Brief an den Vorstand des Panathlon International Club Kärnten Alpe-Adria möglich.
  • 18 Sonstiges

Soweit in diesen Statuten keine anderen Bestimmungen enthalten sind, gelten für den Verein die Vorschriften des Vereinsgesetzes.

Sollte eine der Bestimmungen der Statuten nicht rechtswirksam sein oder künftig ungültig oder faktisch undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (Salvatorische Klausel).

Es gilt jene Bestimmung als wirksam, welche der unwirksamen Bestimmung bestmöglich entspricht. Die Mitglieder verpflichten sich, anstelle der nicht rechtswirksamen bzw. nicht weiter anwendbaren Regelung unverzüglich eine neue zu beschließen oder festzulegen, die dem Zweck der obsoleten Bestimmung am nächsten kommt.

Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Im Umlauf beschlossen am 09.03.2023

unterzeichnet von

Vizepräsidentin                                                              Schriftführerin

Dr. Christiane Loinig-Velik, MSc                            Mag.3 Claudia Kraxner, MTD